b) Die Klägerin hat nicht substanziiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln nach Art. 229 ZPO gegeben sind. Auf die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ist daher nicht weiter einzutreten. III. 1. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen. Es sei unklar, seit wann die Klägerin über eine Lizenz verfüge und ob sie exklusive Lizenznehmerin sei. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen nicht, seit wann die Klägerin über eine exklusive Lizenz verfüge.