a) Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind, oder wenn sie bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 229 N 4).