4. Die Stellungnahme der Klägerin vom 15. Januar 2014, welche die Klägerin nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels einreichte, beinhaltet zum Teil neue Tatsa- HG.2012.95-HGK 6/29 chenbehauptungen und Beweismittel. In der Eingabe vom 28. Januar 2014 bestritt die Beklagte die Zulässigkeit dieser Noven.