Dies gilt umso mehr, als die Klägerin die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen bloss mit der Zuständigkeit aus Urheberrecht und UWG begründete. Es ginge deshalb zu weit, die von der Beklagten anerkannte Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen als Einlassung auf die Beurteilung von vertraglichen Ansprüchen zu werten bzw. als Verzicht auf den im Vertrag ausdrücklich und ausschliesslich vereinbarten Gerichtsstand Luzern (kläg.act. 16, Ziff. 8.6). Die Beklagte hatte im Schriftenwechsel keine Veranlassung davon auszugehen, die Klägerin behaupte vertragliche Ansprüche bzw. wolle solche Ansprüche zum Bestandteil des vorliegenden Verfahrens machen.