3. Auch die Zuständigkeit zur Beurteilung allfälliger Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag braucht nicht geprüft zu werden. Die Klägerin begründet ihre Ansprüche in der Klageschrift ausschliesslich mit Ansprüchen aus dem Urheberrecht (Ziff. III/A/a, S. 20, Rz. 55 ff.) und Ansprüchen aus UWG (Ziff. III/B, S. 26). Sie behielt diesen klaren Aufbau auch in der Replik bei (Replik, S. 6, Ziffer II/1, Rz. 2 ff. und Ziffer II/2 Rz. 18 ff.). Es kann deshalb nicht angenommen werden, allfällige vertragliche Ansprüche der Klägerin bildeten Bestandteil des vorliegenden Verfahrens.