Sie beantragt nicht, der Beklagten sei der Vertrieb der Stühle unter einer bestimmten Bezeichnung zu untersagen. Vielmehr verlangt sie, der Beklagten sei der Vertrieb von Stühlen, zu verbieten, welche die im Rechtsbegehren festgehaltene Form bzw. Gestaltung aufweisen. Allfällige markenrechtliche Ansprüche bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.