2. Nicht zu prüfen ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen zur Beurteilung allfälliger markenrechtlicher Ansprüche der Klägerin. Zum einen behauptet die Klägerin keine Verletzung ihrer Rechte an der Marke „max bill“ durch die Verwendung der Bezeichnung „bill original“, sondern eine Verletzung des Urheberrechts. Zum anderen will sie der Beklagten die Herstellung der Stühle und deren Vertrieb als solche verbieten lassen. Sie beantragt nicht, der Beklagten sei der Vertrieb der Stühle unter einer bestimmten Bezeichnung zu untersagen.