HG.2012.95-HGK 5/29 dem Urheberrecht ist im Kanton St. Gallen das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d ZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a EG zur ZPO/SG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist somit für die Beurteilung der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung gegeben und auch die für die sachliche Zuständigkeit im Bereich des unlauteren Wettbewerbs erforderliche Streitwertgrenze ist erreicht, beziffert doch die Klägerin den Streitwert auf mehr als Fr. 100'000.00.