1. Die Beklagte bietet die beiden Stühle über das Internet sowie über Vertriebspartner in der ganzen Schweiz an (kläg.act. 1). Klagen aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten und wettbewerbsrechtliche Verletzungsklagen nach UWG können gemäss Art. 36 ZPO auch am Erfolgsort erhoben werden. Bei Veröffentlichungen auf einer Website gilt jeder Ort in der Schweiz als Erfolgsort, von dem aus die Website abgerufen werden kann (SUTTER-SOMM/HEDINGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 36 N 36). Dies jedenfalls solange, als sich aus den Umständen ergibt, dass sich die Website an potenzielle Käufer in der Schweiz richtet.