5. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 fragte der Handelsgerichtspräsident die Parteien an, ob sie bereits vor der Hauptverhandlung die Einholung einer klärenden Expertise zur Frage des individuellen Charakters der beiden Stühle wünschten. Nachdem die Beklagte eine Begutachtung vor der Hauptverhandlung ablehnte, wurde zur Hauptverhandlung geladen.