Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 20'000.00 reichte die Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der Klage. Im Wesentlichen macht sie geltend, die beiden Stühle seien urheberrechtlich nicht geschützt. Der Kreuzzargenstuhl sei aus vorbestehenden Elementen zusammengesetzt. Es fehle ihm das besonders innovative Konzept. Der HfG-Barhocker stelle keine Neuheit dar, da es bereits vorher Barhocker gegeben habe, die dem HfG-Barhocker sehr nahe gekommen seien. Sie habe die Sitzmöbel in Zusammenarbeit mit Max Bill über Jahrzehnte exklusiv hergestellt.