Sie macht im Wesentlichen geltend, nur die K. AG sei berechtigt, die urheberrechtlich geschützten Kreuzzargenstühle und HfG-Barhocker von Max Bill herzustellen, anzubieten und auch als "Originale" zu bezeichnen. Indem die Beklagte den Kreuzzargenstuhl und den HfG- Barhocker fälschlicherweise als "bill original" anbiete, würden das Urheberrecht der Klägerin verletzt und die Verbraucher irregeführt. Dieses Verhalten sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen. Zudem beute die Beklagte durch nicht autorisierte sklavische Nachahmung der Stühle den guten Ruf von Max Bill aus.