3. Nachdem die Klägerin mit der K. AG im Zusammenhang mit der Re-Edition der gesamten "Max-Bill-Kollektion" einen neuen exklusiven Lizenzvertrag abgeschlossen hatte, reichte die Klägerin die vorliegende Klage vom 25. Mai 2012 mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein. Sie macht im Wesentlichen geltend, nur die K. AG sei berechtigt, die urheberrechtlich geschützten Kreuzzargenstühle und HfG-Barhocker von Max Bill herzustellen, anzubieten und auch als "Originale" zu bezeichnen.