Die Beklagte opponierte gegen die fristlose Kündigung (kläg.act. 25) und behauptete, auf den vertragsgegenständlichen Möbeln bestünden soweit ersichtlich keine Schutzrechte (kläg.act. 26). Die Klägerin teilte HG.2012.95-HGK 3/29 daraufhin der Beklagten mit, die Möbel seien urheberrechtlich geschützt und sie würde es nicht dulden, wenn die Beklagte nach der Aufbrauchfrist die Möbel weiterhin herstellen und vertreiben würde (kläg.act. 27).