Nachdem die im Lizenzvertrag vom 7. April 1999 vorgesehenen Mindeststückzahlen von der Beklagten nicht erreicht worden waren, machte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2000 von ihrem Recht Gebrauch, die exklusive Lizenz in eine einfache Lizenz umzuwandeln (bekl.act. 45). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die Klägerin den Lizenzvertrag ordentlich auf den 31. Dezember 2011 (kläg.act. 19) und teilte der Beklagten alsdann mit Schreiben vom 11. Mai 2011 mit, dass sie den Lizenzvertrag wegen "krasser" Vertragsverletzung fristlos kündige (kläg.act. 24). Die Beklagte opponierte gegen die fristlose Kündigung (kläg.act.