Seit 1996 habe die Beklagte einen Teil dieser Möbel wieder produziert. Zudem wird im Lizenzvertrag erwähnt, die Klägerin sei Inhaberin der Nutzungsrechte an den von Max Bill entworfenen Möbeln gemäss Anhang B (Präambel) und Vertragsprodukte im Sinne des Vertrages seien alle Möbel von Max Bill, die gemäss den im Anhang B aufgeführten Entwürfen hergestellt werden (Ziffer 1.1). Unter Ziffer 8.4 des Lizenzvertrages wird der Anhang ausdrücklich zum Bestandteil des Vertrages erklärt, wobei der Anhang von beiden Parteien zumindest mit ihren Initialen unterzeichnet werden müsse (kläg.act. 16). Das dem Gericht eingereichte Vertragsexemplar enthält allerdings keine Anhänge.