1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. HG.2012.95-HGK 2/29 Erwägungen I. 1. Die Stiftung A. (Klägerin) bezweckt u.a. die Wahrung der Werke von Max Bill, deren Sammlung und Pflege, die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die Unterstützung der Verbreitung der Sammlung und die Wahrung der Urheberrechte (kläg.act. 13). Bei der X. AG (Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Sie bezweckt die Fabrikation und den Vertrieb von Möbeln.