3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin über die Anzahl aller von ihr seit dem 1. Januar 2012 hergestellten und verkauften Stühle gemäss Ziffer 1. und 2. sowie über alle damit erzielten Umsätze und Gewinne Auskunft zu erteilen. 4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung gemäss vorstehendem Rechtsbegehren durch die Klägerin noch zu beziffernden oder durch das Gericht festzulegenden Betrag als finanzielle Wiedergutmachung zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: