1. Der Beklagten sei unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall gegenüber ihren Organen zu untersagen, Stühle in der Form des von Max Bill entworfenen 'Kreuzzargenstuhls' selbst oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben: 2. Der Beklagten sei unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall gegenüber ihren Organen zu untersagen, Stühle in der Form des von Max Bill entworfenen 'HfG Barhockers' selbst oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben: