{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\n Für den Fall, dass die Beklagte dem Verbot nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides keine Folge leistet, wird ihren Organen die Straffolge von Art. 292 StGB angedroht. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer einer von einer zuständigen\nBehörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses\nArtikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.\n\n2. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin wird abgewiesen.\n\n3. Die X. AG hat der Stiftung A. über die Anzahl aller von ihr seit dem 1. Januar 2012\nhergestellten und verkauften 'Kreuzzargenstühle' sowie über alle damit erzielten Umsätze und Gewinne Auskunft zu erteilen. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziffer\n3 der Klägerin abgewiesen.\n\n4. Über die Forderungsklage ist später zu entscheiden.\n\n5. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 20‘000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 15‘500.00 und der Gutachterentschädigung von Fr. 4‘500.00, werden\nden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten\nGerichtskostenvorschüssen von Fr. 24‘500.00 verrechnet. Der Restbetrag von\nFr. 4‘500.00 verbleibt vorläufig bei der Gerichtskasse.\n\n6. Die X. AG hat die Stiftung A. für die verrechneten Gerichtskostenvorschüsse mit Fr.\n10‘000.00 zu entschädigen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet.\n\nDer Handelsgerichtspräsident Der Handelsgerichtsschreiber\n\nRolf Brunner Markus Weichelt\n\nZustellung an\n– Rechtsanwälte Dr. Michael Ritscher und Dr. Peter Schramm (R)\n– Rechtsanwalt Stefan Day (R)\n\nam\n\nHG.2012.95-HGK 28/29\nRechtsmittelbelehrung\n\nBeschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG): Unabhängig vom Streitwert, kann gegen Entscheide des\nHandelsgerichtes innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000\nLausanne 14, eingereicht werden (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Mit der Beschwerde können die in Art. 95-\n97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art.\n42 BGG zu beachten.\n\nMit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann\n(Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt nicht.\n\nHinweis zur Vollstreckbarkeit\nEine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung,\nausser es handelt sich um ein Gestaltungsurteil (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG).\n\nDer Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichtes kann von Amtes wegen oder\nauf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG).\n\nHinweis zu den Rechtsquellen\nBundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; www.admin.ch\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), SR 272; www.admin.ch\n\nHinweis zum Fristenlauf\nDie Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen\n(Art. 142 Abs. 1 ZPO). Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tages\nals zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die\nErteilung eines Postrückbehalteauftrages vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.\n\nHG.2012.95-HGK 29/29\n"}