{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\nHG.2012.95-HGK 25/29\nund singulär. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass es sich beim streitgegenständlichen Kreuzzargenstuhl in der abgebildeten Form und Farbgebung zweifelsfrei um eine\ngeistige Schöpfung handelt, die Anfang der 1950-er Jahre etwas Neues darstellte, das\nsich vom bisherigen Bekannten unterschied und somit eine originelle schöpferische Leistung vorliegt, die über eine rein handwerksmässige oder industrielle Arbeit hinausgeht.\n\n8. Die Beklagte führt aus, sie habe mit Max Bill bei der Entwicklung, der Herstellung\nund dem Vertrieb des Kreuzzargenstuhls sowie des HfG Barhockers zusammen gearbeitet. Die Stühle seien im Markt als Qualitätsstühle aus der Fabrik der Beklagten bekannt\ngewesen und seien auch wegen des Designers Max Bill geschätzt worden (Klageantwort,\nRz. 8). Max Bill habe sich die Ideen und zum Teil sogar ganze Teile, wie etwa die Rückenlehen, bei anderen geborgt (Klageantwort, Rz. 63). Die Beklagte anerkennt damit den\nSchöpfungsbeitrag von Max Bill, weshalb zumindest von Miturheberschaft auszugehen\nist. Die Klägerin hat damit als Rechtsnachfolgerin von Max Bill das Recht, der Beklagten\ndie Herstellung und den Vertrieb des Kreuzzargenstuhls verbieten zu lassen. Damit ist die\nKlage in diesem Punkt zu schützen und zwar unabhängig davon, ob Max Bill alleiniger\nUrheber oder blosser Miturheber des streitgegenständlichen Kreuzzargenstuhls war\n(Art. 7 Abs. 3 URG; Art. 7 Abs. 2 URG).\n\n9. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen\nan (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Zwar ist es nicht unhaltbar, von der Strafandrohung nach\nArt. 292 StGB abzusehen, wenn keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen werde (BGer 5A_839/2010 E.6.3). Dies ändert\nallerdings nichts daran, dass es in Immaterialgüterrechtlichen Verfahren die Regel darstellt, die Aufforderung zu einer Unterlassung mit einer Strafandrohung zu versehen. Dies\nerscheint schon deshalb angezeigt, weil Verbote grundsätzlich nur sinnvoll sind, wenn ein\nVerstoss auch sanktioniert wird.\n\nEs erscheint allerdings unverhältnismässig, die Einhaltung des Verbots bereits für die\nDauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens durch eine Strafandrohung zu sichern. Dies\ngilt umso mehr, als die Regelung von Art. 103 BGG in Verbindung mit Art. 336 ZPO im\nFalle von Verkaufsverboten unerwünschte Wirkungen zeitigt. Die Strafandrohung entfaltet\nnämlich bereits mit dem vorliegenden Entscheid Wirkung, indem der Entscheid unabhängig von einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht vollstreckbar ist. Mit allfälliger\nErteilung einer aufschiebenden Wirkung würde die Strafandrohung wieder dahinfallen und\nim Falle einer Abweisung der Beschwerde wieder aufleben. Damit droht eine gewisse\nRechtsunsicherheit, die es zu vermeiden gilt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafandro-\n\nHG.2012.95-HGK 26/29\nhung erst ihre Wirkung entfalten zu lassen, wenn der vorliegende Entscheid rechtskräftig\nist, d.h. die Rechtsmittelfrist zur Beschwerde gegen das Verbot bzw. die Strafandrohung\nunbenutzt verstrichen ist oder aber das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen hat.\n\n10. Im Übrigen ist die Klage vorbehältlich des den Kreuzzargenstuhls betreffenden\nAuskunftsanspruchs (Rechtsbegehren Ziffer 3) und der entsprechenden Forderungsklage\n(Rechtsbegehren 4) abzuweisen. Das Verfahren wird nach Auskunftserteilung zur Beurteilung der geltend gemachten Entschädigung fortzusetzen sein.\n\nIV.\n\n1. Die Klage ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl zu schützen und bezüglich des\nHfG-Barhockers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen auszugehen. Die Parteien haben somit die Gerichtskosten je\nhälftig zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet.\n\n2. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin angegebenen Mindeststreitwerts von\nFr. 100'000.00 und unter Berücksichtigung des gerichtlichen Aufwandes sowie der\nSchwierigkeit des Falles wird die Entscheidgebühr auf Fr. 15‘500.00 festgesetzt (Art. 10\nZiff. 321 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b GKV). Hinzuzurechnen sind die Gutachterkosten von\nFr. 4‘500.00. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 20‘000.00 sind mit den klägerischen\nKostenvorschüssen von Fr. 24'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte\nhat die Klägerin für verrechnete Gerichtskostenvorschüsse mit Fr. 10‘000.00 zu entschädigen. Die restlichen Gerichtskostenvorschüsse von Fr. 4‘500.00 verbleiben vorläufig in\nder Gerichtskasse. Über deren Verwendung wird im Rahmen der Beurteilung der Forderungsklage zu entscheiden sein.\n\nHG.2012.95-HGK 27/29\nDas Handelsgericht hat entschieden:\n\n1. Der X. AG wird untersagt, Stühle in der Form des von Max Bill entworfenen 'Kreuzzargenstuhls' selbst oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben.\n\n"}