{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\nc) Die massgeblichen Formelemente des Kreuzzargenstuhls von Max Bill waren somit vorbestehend. Max Bill kombinierte jedoch diese Formelemente neu und in einer zum\ndamaligen Zeitpunkt nicht bekannten Art. Damit unterscheidet sich der Kreuzzargenstuhl\nvon den vorbekannten Stuhlformen wesentlich, kann doch die Kombination bestehender\nFormelemente eine schöpferische Leistung beinhalten (BARRELET/EGLOFF/KÜNZI, a.a.O.,\nArt. 2 N 6). Da es eine Vielzahl möglicher Gestaltungsformen von Sitzmöbeln gibt, muss\nsich der Gesamteindruck der neuen Kombination allerdings deutlich vom vorbestehenden\nFormenschatz unterscheiden, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäss Gutachten wurde der auch von der Firma\nFormtex-Sitzmöbel AG produzierte streitgegenständliche Kreuzzargenstuhl in einem Ausstellungskatalog des Design Center Stuttgart am Landesgewerbeamt Baden-Württemberg\nin der von den damaligen Ausstellungsmachern vorgenommenen Klassifizierung denn\nauch als „richtungsweisend“ eingestuft (Expertise, act. 92 S. 4). Dies ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass die Schöpfung des streitgegenständlichen Stuhls über eine rein\nhandwerksmässige oder industrielle Arbeit hinausgehende Leistung darstellt, die auf einer\nselbstständigen schöpferischen Tätigkeit beruht, sich als originell erweist und daher als\nkünstlerisch zu werten ist.\n\nZwar kommt der Gutachter zum Schluss, dass sich der streitgegenständliche Stuhl von\nbisherigen Stilrichtungen nicht klar abhebe und auch keine neue Richtung einleitete oder\nwesentlich mitbestimmte. Es handle sich weder in konstruktiver noch in formaler Hinsicht\num eine grundlegende Innovation (Expertise, act. 92, S. 12). Stilistisch stehe der Stuhl\ndurchaus auf der Höhe der Zeit Anfangs der fünziger Jahre. Wirklich prägend und bis heute nachwirkend seien im Bereich der Stühle die Entwürfe anderer Möbeldesigner gewe-\n\nHG.2012.95-HGK 24/29\nsen, wie z.B. Eames, Jacobsen, Wegener und Eiermann (Expertise, act. 92, S. 13). Dieser Schluss ist für das Gericht nachvollziehbar, ist doch der Grundaufbau des streitgegenständlichen Stuhls mit Ausnahme der Kreuzzarge höchst konventionell. Es handelt\nsich um eine auf vier Beinen liegende Sitzfläche mit Lehne. Sitzfläche und Lehne bestehen aus einer Schichtholzplatte, die in der für die damalige Zeit typischen Art unter Druck\nund Hitze in eine ergonomisch gebogene Form gebracht wurde. Dies erscheint weniger\ninnovativ als etwa die urheberrechtlich geschützten LC2 und LC4 von Le Corbusier, mit\ndenen nicht mehr ein Gestell gepolstert, sondern das Polster von einem Metallkäfig umrahmt wird, was bei diesen Sesseln und Sofas zu einem völlig neuen Gesamteindruck\nführte, der sich klar vom zuvor Bekannten unterschied. Auch der Tripp-Trapp Stuhl wirkt\nweit innovativer, weil er keine eigentlichen Beine hat, sondern den technischen Ansatz\ndes Schwingstuhles übernimmt, ohne dass der Gesamteindruck demjenigen eines\nSchwingstuhls entsprechen würde.\n\nEs ist jedoch möglich, dass eine selbstständige schöpferische Tätigkeit vorliegt, die sich\nals originell erweist und daher als künstlerisch zu werten ist, ohne dass sich ein Möbelstück von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt. Durch den Hinweis, dass namentlich in diesem Fall urheberechtlicher Schutz vorliegt (BGE 113 II 190 E. I/2a), ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend, sondern exemplarisch ist. So ist etwa offensichtlich, dass die beiden Voraussetzungen der Unterscheidung von einer bisherigen Stilrichtung und Prägung einer neuen\nStilrichtung entgegen der in der Rechtsprechung verwendeten Formulierung nicht kumulativ erfüllt sein müssen. So hebt sich etwa der Tripp-Trapp Stuhl durchaus vom bisher Bekannten ab, doch dürfte die Behauptung zu weit gehen, er habe eine neue Stilrichtung\neingeleitet oder mitgeprägt. Es gilt deshalb zu würdigen, dass der Experte dem streitgegenständlichen Kreuzzargenstuhl bescheinigt, er unterscheide sich durch die funktionale,\nmaterialgemässe und ergonomisch bestimmte Formgebung in qualitativer Hinsicht von\nähnlichen, zum Teil bis in die zwanziger Jahre zurückdatierenden Entwürfen (Expertise,\nact. 92, S. 12). Die Formgebung weist damit durchaus eine besondere Qualität auf und\nunterscheidet sich auch von damals bekannten Formen. Die Kombination der technisch\ninteressanten Zarge zur Verbindung der vier Stuhlbeine über Kreuz, zusammen mit einer\nSitzfläche und einer Lehne aus gebogenen Schichtholzplatten verleihen dem Stuhl eine\nbesondere Eleganz bzw. Formschönheit. Die unterschiedliche Farbgebung der Sitzfläche\nund Lehne einerseits und des Tragegestells anderseits unterstreicht zudem den Gegensatz zwischen der rein technischen Aufgabe des Tragegestells mit Kreuzzarge und der für\nden Sitzkomfort wesentlichen Elemente, nämlich der Sitzfläche und der Lehne. Der Stuhl\nerscheint damit im Vergleich zu anderen Stühlen seiner Zeit im Gesamteindruck originell\n\n"}