{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\n7. Die erste Herstellung des Kreuzzargenstuhls fällt zeitlich in die Jahre 1951/1952\n(Expertise, act. 92, S. 2), wobei für die rechtliche Beurteilung des urheberrechtlichen\nSchutzes eine noch genauere Datierung nicht notwendig erscheint. Er zeichnet sich wesentlich durch die Gestaltung der Formelemente der Kreuzzarge, der Stuhlbeine, der Sitzfläche sowie der Rückenlehne aus.\n\nHG.2012.95-HGK 21/29\na) Nach konstruktiven Gesichtspunkten kann bei Holzstühlen grundsätzlich zwischen\nStollen-, Sprossen- und Zargenstühlen unterschieden werden (Expertise, act. 92, S 4).\nBei Kreuzzargenstühlen werden die Stuhlbeine unter der Sitzfläche übers Kreuz miteinander verbunden, wobei die Zarge nicht trägt, sondern nur zur Aussteifung des Stuhles\ndient (Expertise, act. 92, S. 7).\n\nDie Konstruktion des Kreuzes, die Stuhl- bzw. Tischbeine unter der Sitz- bzw. Tischfläche\nübers Kreuz miteinander verbindet, existierte bereits vor der Kreuzzarge. So schufen Le\nCorbusier, Pierre Jeanneret und Charlotte Perriand bereits im Jahr 1928 mit den Thonet\nModellen B 302 und B 304 einen Drehsessel bzw. einen Drehhocker, bei denen sich der\nDrehzapfen mittig über einer Stahl-Kreuz-Konstruktion befand (Expertise, act. 92, S. 7).\nAuch weist das Tischgestell des Dessau-Tisches von Mies van der Rohe aus dem Jahr\n1930 (bekl.act. 9, Nr. 173; Expertise, act. 92, S. 7) eine Konstruktion auf, bei welcher die\nTischbeine über Kreuz miteinander verbunden sind. Eine kreuzförmige Abstrebung in der\nDiagonalen der Stuhlbeine bestand bereits bei drehbaren Bugholzmöbeln des 19. Jahrhundert (Expertise, act. 92, S. 7). Auch wenn es sich dabei nicht um Zargen handelte, ist\ndie Kreuzzarge des streitgegenständlichen Stuhls nicht ohne Vorläufer. Ob es sich beim\nSessel von Sven Engström und Gunnar Mystrand aus dem Jahr 1950 mit Kreuzzarge\n(bekl.act. 8) oder bei dem von der Beklagten erwähnten \"GOETEBURG 1\" von Erik\nGunnar Asplund (bekl.act. 10) um einen solchen Vorläufer handelte, konnte der Experte\nzwar nicht bestätigen (Expertise, act. 92, S 8). Beim vom Experten erwähnten Barhocker\nbzw. Hocker mit Kreuzzarge von Henry van der Veldes aus dem Jahr 1908 (Expertise,\nact. 92, S. 10) erscheint hingegen fraglich, ob ein Hocker mit einem Kreuzzargenstuhl\nvergleichbar ist.\n\nDer Experte zeigt auf, dass der aus dem Jahre 1943 bzw. 1949 stammende Stuhl bzw.\nStuhlbausatz Triva von Elias Svedberg in der technischen Konstruktion der Stuhlbeine im\nWesentlichen dem streitgegenständlichen Kreuzzargenstuhl entspricht. Jedenfalls handelt\n\nHG.2012.95-HGK 22/29\nes sich um eine gleichartige Kreuzzargenkonstruktion, wobei allerdings die Stabilität der\nStuhlbeinkonstruktion durch einen zusätzlichen Innenreifen verstärkt wird (Expertise,\nact. 92, S. 8/9). Dieser Innenreif sowie die gepolsterte Sitzfläche prägen jedoch den Gesamteindruck des Triva stark, so dass er sich in seiner Erscheinung wesentlich vom\nstreitgegenständlichen Kreuzzargenstuhl unterscheidet.\n\nSessel von GOETEBURG 1 Stuhlbausatz Triva von Elias Svedberg\nSven Engström + Erik Gunnar\nGunnar Mystrand Asplund (ger.act. 92, S. 8/9)\n(bekl.act. 8) (bekl.act. 38)\n\nb) Das Sitzbrett und die Rückenlehne des streitgegenständlichen Kreuzzargenstuhls\nsind dreidimensional ausgeformt bzw. sphärisch gekrümmt und versuchen sich so der\nErgonomie des Benutzers weitmöglichst anzupassen (Expertise, act. 92, S. 5). Schon\nanfangs des 20. Jahrhunderts offerierte die Bugholzmöbelindustrie unter Heissdampfeinwirkung „thermoplastisch“ verformte Sperrholzsitze und Rücklehnen an. In den 1930er\nJahren wurde versucht, unter Druck und Hitze Schichtholz in gebogene Form zu bringen,\nwas schliesslich Anfang der fünfziger Jahre in einer Vielzahl neuer Formerfindungen gipfelte. Dabei erfolgten die entscheidenden Weichenstellungen durch Ray und Charles Eames, Harry Bertoia und Eero Saarinen bereits Mitte der vierziger Jahre (Expertise, act. 92,\nS. 4). So hatte der Stuhl von Ray Eames von 1945 eine gebogene Sitzfläche\n(bekl.act. 15). Zudem zeichnet sich dieser Stuhl mit der Besonderheit aus, dass die Seitenränder der Sitzfläche ähnlich wie beim späteren Kreuzzargenstuhl von Max Bill nicht\ngestützt werden mussten, wodurch der Eindruck einer schwebenden Sitzfläche entstand.\nAuch der Stuhl Nr. 85D von Werner Max Moser aus der Zeit vor 1931 verfügte über eine\nzweisinnig gekrümmte Rückenlehne, eine gebogene Sitzfläche und nach hinten gebogene\nHinterbeine (bekl.act. 10 - 12). Was aber nichts daran ändert, dass gerade die Verwendung der Kreuzzargenkonstruktion dem streitgegenständlichen Stuhl einen anderen Gesamteindruck verleiht.\n\nHG.2012.95-HGK 23/29\nStuhl Nr. 85 Stuhlbausatz Triva Stuhl von Ray Eames Kreuzzargenstuhl\nvon Moser mit Kreuzzarge (bekl.act. 15)\n(bekl.act. 11) (ger.act. 92, S. 9)\n\n"}