{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\na) Die erste Herstellung des HfG-Barhockers fällt zeitlich in die Mitte der Fünfziger-\nJahre, wobei es allerdings im vorliegenden Fall die für die Expo 1964 in Lausanne überarbeitete Fassung zu beurteilen gilt. Der ursprüngliche HfG-Barhocker von 1955 wies eine\nungepolsterte Sitzfläche aus Holz und eine aussen um drei schräg gestellte Hockerbeine\nlaufende Ringstrebe auf, welche die Position der Beine fixiert, das Gestell stabilisiert und\ndabei gleichzeitig als Fussstütze dient. Der HfG-Barhocker von 1964 verfügt demgegenüber über eine runde, gepolsterte Sitzfläche und eine innerhalb der Hockerbeine befindliche Ringstrebe. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen für die vorliegende Beurteilung massgebenden Unterschied (Expertise, act. 92, S. 14). Im Wesentlichen zeichnet\nsich der HfG-Barhocker durch seine reduzierte Formgebung aus.\n\nHfG-Barhocker 1955 HfG-Barhocker 1964\nSitzfläche aus Holz Sitzfläche gepolstert\nRingstrebe aussen. Ringstrebe innen\nBild vom HfG-Archiv Ulm\n\nb) Das Konzept des HfG-Barhockers, d.h. die Verbindung einer runden Sitzfläche mit\nleicht schräg gestellten Beinen und einem Ring, der die Konstruktion stabilisiert und\ngleichzeitig als Fussstütze dient, war zum Zeitpunkt seiner Entwicklung bereits bekannt,\nwie etwa das Hocker-Modell 1203b aus dem Katalog der Beklagten aus dem Jahr 1932\n(bekl.act. 17), das Barhockermodell \"Tabouret Haut\" von Jean Prouvé aus dem Jahr 1942\n(bekl.act. 18) oder die Modelle von Thonet aus dem Jahre 1930/31 und 1935 (Expertise,\nact. 92, S. 15) verdeutlichen.\n\nHG.2012.95-HGK 19/29\nHockermodell Barhocker von Modelle B 62 und B 114\n1203b Jean Prouvé Thonet aus dem Firmenkatalog\n\nDem HfG-Barhocker am Ähnlichsten ist wohl derjenige vom Robin Day, wobei jedoch\ndessen Datierung schwierig ist. Der einzige Unterschied besteht darin, dass beim Barhocker von Robin Day die Stahlrohre unterhalb der Sitzfläche mittig zusammenlaufen, während dem sie beim HfG-Barhocker etwas auf Distanz gesetzt sind. Gemäss Gutachter\nliegt es nahe, dass der Barhocker von Robin Day etwa in der gleichen Zeit wie der HfG-\nBarhocker, d.h. Ende 50er Jahre bzw. Anfang 60er Jahre erstmals hergestellt wurde.\n\nBarhocker von Robin Day\n\nc) Dieser kurze Überblick über die Auswahl von formal ähnlichen Barhockern aus den\ndreissiger bis fünfziger Jahren zeigt, dass im Grunde nahezu alle Bestandeselemente des\nHfG-Barhockers bereits auf die eine oder andere Weise in älteren Modellen enthalten\nwaren. Die Frage, ob drei- oder vierbeinig ist dabei letztlich unerheblich, da die gemeinsame Urform mit ihren schräg in das Sitzbrett eingepassten Beinstollen weitere Varianten\nquasi vorgibt (Expertise, act. 92, S. 18). Sie reicht vom Melkstuhl mit einem Stuhlbein,\nüber die dreibeinige Variante bis hin zur vierbeinigen Ausführung. Das Hinzufügen bzw.\nWeglassen eines Stuhlbeins vermag dabei keinen massgeblichen individuellen Charakter\nzu begründen.\n\nHG.2012.95-HGK 20/29\nd) So führt auch der Gutachter aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der HfG-\nBarhocker einen Stil wesentlich mitbestimmt oder gar eingeleitet habe. Für eine stilistische Einordnung des HfG-Barhockers fehle praktisch jede Handhabe, da alle Bestandteile\nauf das absolut Wesentliche reduziert seien und für eine weitere formale Ausgestaltung\nkeinerlei Spielraum belassen worden sei. Dieser fast schon ans Asketische grenzende\nMinimalismus sei ein durchgehender Charakterzug des 20. Jahrhunderts und für die mittleren fünfziger Jahre nicht mehr neu. Dem HfG-Barhocker lasse sich auch keine Leitfunktion bei der Durchsetzung dieser Stilrichtung zuschreiben (Expertise, act. 92, S. 18).\n\ne) Eine deutliche Unterscheidung zu den damals bestehenden Stilrichtungen ist somit\nnicht gegeben, auch wenn der HfG-Barhocker etwas filigraner wirken mag als seine Vorläufermodelle. Aufgrund dieser Vorläufermodelle, die bereits alle wesentlichen Bestandteile des HfG-Barhockers aufwiesen, war die Gestaltung des HfG-Barhockers derart stark\neingeschränkt, dass für individuelle oder originelle Merkmale kein Raum mehr blieb, war\ndoch die Gestaltung des HfG-Barhockers entsprechend dem Zeitgeist auf das absolut\nwesentliche reduziert. Gegenüber den Vorläufermodellen weist der HfG-Barhocker keinen\nmassgeblichen individuellen Charakter auf, ist er doch den Vorläufermodellen zu ähnlich.\nEs handelt sich somit nicht um eine neue geistige Schöpfung. Weiter scheint der von der\nKlägerin erläuterte selbstordnende Effekt der dreieckigen Standflächen nicht ohne weiteres eintreten zu können, weil diese von der runden Sitzfläche nahezu umkreist werden.\nNachdem im Zweifelsfall von einem rein handwerklichen Erzeugnis auszugehen ist, erfüllt\nder HfG-Barhocker von Max Bill die vergleichsweise hohen Anforderungen an den individuellen Charakter bzw. die Neuheit der geistigen Schöpfung im Bereich der angewandten\nKunst nicht, womit kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt.\n\n"}