{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\nb) Der Begriff des geschützten Werkes nach Art. 2 URG umfasst konkrete Darstellungen der Kunst und Literatur, die nicht bloss Gemeingut enthalten, sondern insgesamt\nals Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Charakter oder als Ausdruck einer\nneuen originellen Idee zu werten sind; Individualität oder Originalität gelten denn auch als\nWesensmerkmale des urheberrechtlich geschützten Werkes. Der individuelle Charakter\nmuss im Werk selbst zum Ausdruck kommen. Originalität im Sinne einer persönlichen\nPrägung durch den Urheber ist nach dem revidierten Urheberrechtsgesetz nicht mehr\nerforderlich. Massgebend ist die Werkindividualität und nicht die Urheberindividualität.\nDiese Schutzvoraussetzungen sind am eindrücklichsten erfüllt, wenn das Werk unverkennbar charakteristische Züge aufweist und sich von Darstellungen der gleichen Werksgattung deutlich unterscheidet. Dagegen bedeutet dies nicht, dass an das Mass der geistigen Leistung, an den Grad der Individualität oder Originalität stets die gleich hohen Anforderungen zu stellen wären. Vielmehr hängt die verlangte Individualität vom Spielraum\ndes Schöpfers ab; wo ihm von vornherein der Sache nach wenig Raum bleibt, wird der\nurheberrechtliche Schutz schon gewährt, wenn bloss ein geringer Grad selbstständiger\nTätigkeit vorliegt (BGE 110 IV 105; BGE 106 II 73/74; BGE 88 IV 126; BGE 85 II 123 E. 3;\nBGE 113 II 190 E. I/2a; BGE 130 III 168 E. 4.4; BGE 130 III 714 E. 2.1.). Anders verhält\nes sich nur, wenn die Form des Gegenstandes durch seinen Gebrauchszweck derart bedingt oder seine Gestaltung durch vorbekannte Formen so eingeschränkt ist, dass für\nindividuelle oder originelle Merkmale praktisch kein Raum bleibt. Trifft dies zu, so liegt ein\nrein handwerkliches Erzeugnis und damit Gemeingut vor, das vom Schutz des Urheberrechts auszunehmen ist (BGE 113 II 190 E. I/2a).\n\nHG.2012.95-HGK 17/29\nc) Für Sitz- und Liegemöbel besteht eine Vielzahl möglicher Formen, weshalb sich\nnicht sagen lässt, ihre Gestaltung sei weitgehend oder sogar ausschliesslich durch den\nZweck des Möbelstückes vorgegeben. Eine Einschränkung ergibt sich dagegen aus den\nvorbestehenden Stilrichtungen, die für sich allein ebenso wenig ausreichen, wie der ästhetische Wert oder die Bedeutung eines Werkes (BGE 106 II 73 und BGE 75 II 360 mit\nHinweisen). Möbel als Werke der angewandten Kunst können urheberrechtlich geschützt\nsein, wenn über eine rein handwerksmässige oder industrielle Arbeit hinaus eine Leistung\nerbracht wird, die auf einer selbstständigen schöpferischen Tätigkeit beruht, sich als originell erweist und daher als künstlerisch zu werten ist. Dies gilt namentlich dann, wenn ein\nMöbelstück sich von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt (BGE 113 II 190 E. I/2a). Die geistige Schöpfung muss\netwas Neues darstellen, das sich vom bisherigen Bekannten unterscheidet. Neue geistige\nSchöpfungen, die dem Bekannten so nah sind, dass auch beliebige Andere die gleiche\nForm schaffen könnten, haben keinen individuellen Charakter. Bei Werken der angewandten Kunst werden vergleichsweise hohe Anforderungen an den individuellen Charakter\ngestellt. Bei der Prüfung, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, sind zwar die einzelnen gestalterischen Elemente daraufhin zu würdigen, ob sie zur Individualität der Gestaltung beitragen; entscheidend ist jedoch stets der Gesamteindruck. Der künstlerische Eindruck wird durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller Elemente\nbestimmt und nicht nur durch die Beschaffenheit einzelner Elemente (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2000, E. III.a, in: sic! 2001, 491; BGE 113 II 190\nE. 1.2.b). Gemäss publizierter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Zweifelsfall von\neinem rein handwerklichen Erzeugnis auszugehen, das keinen urheberrechtlichen Schutz\ngeniesst (BGE 105 II 297 E.3a). Eine Rechtsprechung, die kurz vor Einleitung des vorliegenden Prozesses noch einmal ausdrücklich bestätigt wurde (BGer 4A_78/2011 E. 2.4).\n\nd) Nachdem für die Originalität eines Werkes gemäss revidiertem Urheberrechtsgesetz die Werkindividualität und nicht die Urheberindividualität massgebend ist, erübrigen\nsich Ausführungen über die Rolle von Max Bill als Künstler und Designer. Nachfolgend ist\ndaher zu prüfen, ob den streitgegenständlichen Stühlen die erforderliche Werkindividualität zukommt.\n\n6. Was den HfG Barhocker anbelangt, so sind Hocker seit Urzeiten bekannte Sitzmöbel. Barhocker sind jedoch, namentlich in dieser Funktion, geschichtlich gesehen eine\nrelativ junge Variante. Vorläufer des Barhockers waren die sog. Laden-, Geschäfts- oder\nKanzleistühle, die es dem dort sitzenden Personal erlaubten, mit einem stehenden Ge-\n\nHG.2012.95-HGK 18/29\ngenüber auf Augenhöhe zu kommunizieren. Erst anfangs des 20. Jahrhundert fanden\nBarhocker langsam in Europa Verbreitung (Expertise, act. 92, S. 14).\n\n"}