{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\nHG.2012.95-HGK 15/29\nund daher besonders innovatives Konzept für einen Stuhl gewesen. Zudem habe Max Bill\nseine Erfindung mit weiteren Elementen wie den leichtfüssig wirkenden Beinen, der\nschwebend wirkenden Sitzfläche und der separaten, ebenfalls schwebend wirkenden Rückenlehne derart in Verbindung gebracht, dass der Kreuzzargenstuhl eine ganz eigene\nÄsthetik gewonnen habe. Der Kontrast zwischen dünner Sitz- und Rückenfläche und kräftigem Rahmenwerk bewirke den für den Kreuzzargenstuhl charakteristischen, kraftvollen\nund zugleich plastisch wirkenden Gesamteindruck. Ein weiteres Formmerkmal bestehe in\nder Gestaltung der eher filigran anmutenden Sitzfläche und Rückenlehne, wobei die\nschlipsähnliche Form der Rückenlehne besonders markant sei. Der Kreuzzargenstuhl\nstehe mit den anderen Werken aus der \"Max-Bill-Kollektion\" für den damals neuen, von\nMax Bill entworfenen \"organischen Designbegriff\". Dies manifestiere sich vor allem in der\norganischen und gleichzeitig ästhetisch ansprechenden Gestaltung seiner Sitz- und Rückenfläche unter Verwendung von zweisinnig gekrümmten Pressholz-Elementen. Die\nzweisinnige Krümmung bewirke, dass der Oberbereich der Rückenlehne leicht nach aussen ausgeformt werde und somit organisch den Rücken der sitzenden Person umfassen\nkönne. Zum HfG-Barhocker führt die Klägerin aus, dieser unterscheide sich von den damals üblichen, schwerfällig anmutenden und grösstenteils am Boden festgeschraubten,\nunbeweglichen Barhockern durch seine Einfachheit. Mit dem HfG-Barhocker sei erstmals\nein Modell geschaffen worden, das gerade aufgrund seiner Einfachheit beweglich gewesen sei und sich leicht habe umgruppieren lassen. Aufgrund der Dreibeinigkeit bleibe\nauch bei zufälliger Häufung oder beliebiger Stellung der Hocker zueinander und zum Tresen der Eindruck einer Ordnung gewahrt. Auch der HfG-Barhocker habe dem damals\nneuen Entwurfsbewusstsein des \"organischen Designbegriffs\" entsprochen, das sich vom\nvorbekannten Formenschatz abgehoben habe. Sowohl beim Kreuzzargenstuhl als auch\nbeim HfG-Barhocker handle es sich um Klassiker des Möbeldesigns. Die beiden Stühle\nwürden auf einer selbstständigen, eigenschöpferischen Tätigkeit beruhen und seien daher\noriginell. Der Gesamteindruck der beiden Stühle unterscheide sich vom damalig bekannten und üblichen Formenschatz. Es handle sich somit um künstlerische Werke im Sinne\ndes Urheberrechts.\n\na) Demgegenüber bestreitet die Beklagte, dass die beiden Stühle urheberrechtlich\ngeschützt seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe das Konzept der Kreuzzarge, wie auch die von der Klägerin als Besonderheit bezeichnete gekrümmte Rückenlehne\nund gebogene Sitzfläche zum Zeitpunkt der Entwicklung des Kreuzzargenstuhls bereits\nbestanden. Da das Modell aus vorbestehenden Elementen (Rückenlehne), technischen\nKonzepten (Kreuzzarge, zweisinnig gekrümmte Flächen) und visuellen Konzepten\n(\"schwebende\" Sitzfläche) zusammengesetzt worden sei, fehle es am besonders innova-\n\nHG.2012.95-HGK 16/29\ntiven Konzept, welches die Klägerin als Grundlage für die Werkeigenschaft behauptet\nhabe. Der Stuhl sei daher auch nicht originell gewesen, weshalb ihm der künstlerische\nWert fehle. Das angeblich von Max Bill geschaffene \"organische\" Design sei nicht von ihm\ngeschaffen worden, sondern finde sich bereits in den Stühlen der Eheleute Eames. Bezüglich des HfG-Barhockers wendet die Beklagte ein, dass sich dieser nur unwesentlich\nvom vorbestehenden Formenschatz unterscheide und keine eigenständige Schöpfung mit\nindividuellem Charakter sei. Dem HfG-Barhocker fehle ebenfalls eine originelle Gestaltung, habe es doch bereits vorher sehr ähnlich gestaltete, ältere Barhockermodelle gegeben. Der von der Klägerin behauptete, selbstordnende Effekt der dreieckigen Standflächen der HfG-Barhocker sei eine rein theoretische Überlegung, da die Sitzfläche oben\nrund und von der Grösse (mindestens nahezu) einen Umkreis der dreieckigen Standfläche darstelle und sich der ordnende Effekt der Dreiecke folglich gar nicht einstellen könne.\n\n"}