{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\na) In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe als Lizenznehmerin die Schutzfähigkeit der beiden Stühle anerkannt. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun die Schutzfähigkeit der Stühle bestreite. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie habe die Schutzfähigkeit mit Abschluss des Lizenzvertrages nicht anerkannt. Der Lizenzvertrag sei vielmehr abgeschlossen worden, um eine Auseinandersetzung zu vermeiden und in der Hoffnung, mit den Nachkommen von Max Bill weiterhin eine\nerquickliche Zusammenarbeit pflegen zu können.\n\nb) Die Einrede des widersprüchlichen Verhaltens ist nicht vertraglicher Natur, sondern nach Art. 2 ZGB zu beurteilen. Entgegen der Meinung der Klägerin steht das Verhal-\n\nHG.2012.95-HGK 14/29\nten der Beklagten jedoch nicht im Widerspruch zum Lizenzvertrag vom 7. April 1999\n(kläg.act. 16). Im Lizenzvertrag werden entweder bloss allgemein Nutzungsrechte sowie\nImmaterialgüterrechte erwähnt, ohne dass diese näher definiert werden, oder es wird\nkonkret auf die Marke \"max bill\" Bezug genommen, deren Verwendung es im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen gilt. Von Urheberrechten ist nirgends konkret die Rede, weshalb nicht angenommen werden kann, die Beklagte habe deren Bestand anerkannt. Dies\ngilt umso mehr, als die Klägerin der Beklagten den Bestand eines Urheberrechtes auch\nnicht garantierte (Ziffer 6 des Lizenzvertrages, kläg.act. 16). Zudem enthält das dem Gericht vorliegende Vertragsexemplar keinen (unterzeichneten) Anhang B. Ohne diesen\nAnhang B ist es dem Gericht jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob die streitgegenständlichen Stühle darin aufgeführt sind und es sich damit um Vertragsprodukte im Sinne des\nVertrages handelt. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass die Beklagte\nauf dem Umsatz mit den Stühlen Lizenzgebühren entrichtete, regelte der Lizenzvertrag\ndoch auch die entgeltliche Verwendung der Marke „max bill“ und es ist unbestritten, dass\ndie Beklagte die Bezeichnung „bill original“ zur Vermarktung der Stühle nutzte. Soweit die\nBeklagte bereits Max Bill persönlich Lizenzgebühren bezahlt hat (kläg.act. 40-43), ist zu\nbemerken, dass die Marke damals noch nicht hinterlegt war, weshalb der Gebrauch einer\nMarke als Motiv für die Zahlung ausscheiden dürfte. Dies ändert jedoch nichts daran,\ndass ebenfalls unklar bleibt, wofür die Zahlungen einer Lizenzgebühr an Max Bill erfolgten, ist doch der entsprechende Vertragsinhalt unbekannt. Es bleibt damit durchaus denkbar, dass die Zahlungen für die Verwendung des Namens von Max Bill oder ganz allgemein als Abgeltung seiner Mitwirkung beim Entwurf des Stuhls erfolgten. Zudem ist\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass mit einer Vertragsauflösung auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien enden. Es darf deshalb nicht leichthin angenommen werden, eine Partei verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich in Widerspruch\nzu einem aufgelösten Vertrag setzt. Die Bestreitung des Bestandes eines Urheberrechts\nerweist sich damit nicht als rechtsmissbräuchlich.\n\n5. Was den urheberrechtlichen Schutz der streitgegenständlichen Stühle anbelangt,\nbringt die Klägerin vor, der Kreuzzargenstuhl hebe sich von den damaligen Stilrichtungen\nklar ab und habe eine neue Richtung eingeleitet oder mitbestimmt. Durch die Kombination\nverschiedener Eigenschaften habe der Kreuzzargenstuhl zum Zeitpunkt seiner Entstehung im Jahr 1951 zu einem der innovativsten und gleichzeitig elegantesten Stühle überhaupt gehört. Mit der Kreuzzarge habe der Stuhl eine zu Beginn der 1950er Jahre revolutionäre Konstruktion aufgewiesen, die ihm ein gleichsam stabiles wie ästhetisch originelles Aussehen verliehen habe. Die besondere Stuhlbeinkonstruktion mittels Kreuzzarge sei\neine Erfindung von Max Bill und ein bis dahin im Möbelbereich weitgehend unbekanntes\n\n"}