{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\nHG.2012.95-HGK 12/29\nwer durch Kopieren einer ganzen Produktereihe fremdes geistiges Eigentum ohne Zustimmung des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolger verwertet und sich dabei durch\nirreführende Werbung systematisch und planmässig an die wirtschaftliche Leistung der\nInhaberin des Urheberrechts anlehnt (BGer 4C.72/1995 E. 3). Es gilt jedoch festzuhalten,\ndass der Schutz nach Art. 3 lit. d UWG kaum je über denjenigen der Spezialgesetze hinausgeht, da deren Verletzung regelmässig umfassende negatorische und reparatorische\nAnsprüche verleiht (SPITZ/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 lit. d N 10).\n\nc) Leistungen oder Arbeitsergebnisse, die als solche keinen Immaterialgüterschutz\ngeniessen, dürfen von jedermann genutzt werden; das Lauterkeitsrecht enthält kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen, sondern es besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das UWG bezweckt die Gewährleistung der Lauterkeit des Wettbewerbs, während es dem Immaterialgüterrecht vorbehalten ist, besondere Leistungen als\nsolche zu schützen. Leistungen sind daher durch das UWG nicht als solche, sondern nur\nbei Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme und Nachahmung geschützt, wie namentlich vermeidbarer Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, hinterlistigem Verhalten oder behinderndem systematischem Vorgehen (BGE 131 III 384\nE. 5.1; BGer 4A_78/2011 E. 4.1).\n\naa) Nachahmungen erfüllen unter anderem dann einen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand, wenn das Original Kennzeichnungskraft besitzt und durch sein Erscheinungsbild\nbeim Käufer Rückschlüsse auf den Hersteller hervorruft, sodass eine Nachbildung eine\nVerwechslungsgefahr mit dem Original schafft; oder wenn durch den Nachahmer systematisch oder planmässig der Ruf des Originals ausgebeutet wird. Beim Vertrieb von sklavischen Nachahmungen kann allenfalls auch der Tatbestand von Art. 3 lit. d UWG vorliegen, wenn damit beim Adressatenkreis eine Täuschung über die betriebliche Herkunft\nverbunden ist (Urteil des Zürcher Obergerichts vom 2.12.2011, Geschäftsnummer\nLK11002-O/U, mit Verweis auf BAUDENBACHER, Kommentar zum UWG, Art. 2 N 204 ff.,\nArt. 3 lit. d N 145 ff.). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Nachahmung von\nMöbelstücken erkannt, dass die systematische Häufung raffinierter Nachahmungen \"bis\nan die Grenze des Unzulässigen\" mit Treu und Glauben ebenso wenig zu vereinbaren sei\nwie eine einmalige genaue Nachahmung, wenn sie wie diese darauf angelegt sei, den\nguten Ruf des Konkurrenzerzeugnisses in schmarotzerischer Weise auszubeuten\n(BGE 104 II 334; BGE 108 II 74/75; BGE 105 II 302; BGE 113 II 190 E. II. /1.b). Die sklavische Nachahmung von Warenformen ist vor allem dann unlauter, wenn diese Kennzeichnungskraft für den Hersteller erlangt haben. Der Kennzeichnungscharakter einer\nWarenform ist aufgrund der gesamten Umstände zu untersuchen. Hierzu gehören insbe-\n\nHG.2012.95-HGK 13/29\nsondere die Originalität der Warenform, die Dauer und der Umfang ihres Gebrauches\nsowie die Art der hierfür betriebenen Werbung. Ist die nachgemachte Warenform kennzeichnungskräftig, ist deren Nachbildung wegen der damit eintretenden Verwechselbarkeit schon gemäss Art. 3 lit. d UWG unlauter (DAVID/JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, Bern 2005, S. 21 N 67). Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft ist\njedoch dann ausgeschlossen, wenn der Hersteller der Nachahmung deutlich auf die betriebliche Herkunft der Nachahmung hinweist (BGE 105 II 297 E. 4.a; BGE 113 II 190\nE.II./1.b; BAUDENBACHER, a.a.O., Art. 3 lit. d N 147).\n\nbb) Soweit die Stühle über keinen urheberrechtlichen Schutz verfügen, dürfen sie von\nder Beklagten grundsätzlich produziert und vertrieben werden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte die Stühle zumindest in technischer Zusammenarbeit mit Max\nBill als Erste hergestellt hat, liegt weder eine Nachahmung vor, noch wird der Adressatenkreis über die betriebliche Herkunft der Stühle getäuscht. Zudem befindet sich auf der\nUnterseite der Sitzfläche des Kreuzzargenstuhls ein Kleber, der darauf hinweist, dass der\nStuhl aus der Produktion der Beklagten stammt (bekl.act. 47). Ein Verstoss gegen das\nUWG ist daher nicht gegeben. Die Klägerin geht diesbezüglich übrigens fehl, wenn sie\nargumentiert, ein fehlender Urheberrechtsschutz würde dazu führen, dass jeder beliebige\nDritte die streitgegenständlichen Stühle in identischer Form und Farbgebung produzieren\ndürfte. Ein solches Verhalten durch einen beliebigen Dritten würde tatsächlich eine Nachahmung oder Rufausbeutung darstellen. Bei der Beklagten handelt es jedoch nicht um\neinen beliebigen Dritten, sondern um den ursprünglichen Hersteller und Vertreiber der\nStühle, der von Beginn weg an dessen Entstehung beteiligt war.\n\n4. Die Klägerin macht geltend, der Kreuzzargenstuhl und der HfG-Barhocker seien\nurheberrechtlich geschützt. Dies wird von der Beklagten bestritten.\n\n"}