{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\na) Bezüglich Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist die Aktivlegitimation gegeben, wenn die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt oder bedroht wird (Art. 9 Abs. 1 UWG). Voraussetzung ist, dass es sich\ndabei um schutzwürdige Interessen handelt (BGer 4C.72/1995 E. 3).\n\nb) Aufgrund der Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 ist die Klägerin zur\nVerwertung der streitgegenständlichen Stühle ermächtigt. Bringt die Beklagte die gleichen\nStühle auf den Markt wie die Unterlizenznehmerin, so werden die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zumindest gefährdet. Aufgrund der direkten Konkurrenzsituation zwischen der Unterlizenznehmerin und der Beklagten besteht die Gefahr, dass die Einnahmen der Klägerin aus dem Unterlizenzverhältnis vermindert werden. Die Klägerin ist daher nach Art. 9 Abs. 1 UWG zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt.\n\n3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nach Kündigung des Lizenzvertrages am 31. Dezember 2011 weiterhin die streitgegenständlichen Möbel produziert und\nvertrieben. Dabei handle es sich um unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 2 und\nArt. 3 lit. d UWG. Nach Beendigung des Lizenzvertrages sei die Beklagte nicht mehr berechtigt, die von ihr angebotenen Kreuzzargenstühle und Barhocker als \"bill original\" zu\nbezeichnen. Diese Bezeichnung sei höchst irreführend und geeignet eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen, da es sich um zwei nicht von der Klägerin autorisierte Modelle aus der \"Max-Bill-Kollektion\" handle. Die Stühle seien Klassiker des Schweizer Möbeldesigns. Daher sei das Design der Stühle geeignet, Rückschlüsse auf ihren Hersteller\noder die Qualität hervorzurufen, womit die erforderliche Kennzeichnungskraft gegeben\nsei. Diese Kennzeichnungskraft stehe der Klägerin als Lizenzgeberin zu. Die Beklagte\nbeabsichtige, mit dem Anbieten von nicht autorisierten sklavischen Nachahmungen der\nbeiden Modelle vom guten Ruf Max Bills zu profitieren und ohne Zahlung von Lizenzgebühren diesen Ruf in schmarotzerischer Weise auszubeuten. Der Umstand, dass zwei\nUnternehmen die jeweils gleichen Bill-Modelle zu praktisch gleichen Preisen anbieten,\n\nHG.2012.95-HGK 11/29\nobwohl nur ein einziger Anbieter autorisiert sei, führe zu einer Marktverwirrung. Zudem\nschleiche sich die Beklagte mit ihren nicht autorisierten Nachahmungen systematisch an\neine fremde Leistung heran. Das eigenmächtige Hinwegsetzen über die Beendigung des\nLizenzvertrages stelle ein treuwidriges Verhalten dar.\n\nDemgegenüber wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich\ndie behauptete Kennzeichnungskraft der Sitzmöbel tatsächlich auf Max Bill und nicht auf\ndie Beklagte als Herstellerin der Möbel oder untrennbar auf beide gemeinsam beziehen\nwürde. Sie habe die Möbel über Jahrzehnte exklusiv hergestellt. Ein Herkunftsbezug bestehe somit nicht zur Klägerin sondern höchstens zur Beklagten. Eine Kennzeichnungsfunktion der Stühle werde bestritten. Im Übrigen könne sie nicht nachahmen, was sie seit\nJahrzehnten als erste und in der Schweiz lange auch als einzige hergestellt habe. Sie\nschleiche sich somit auch nicht an ein fremdes Produkt an.\n\na) Soweit die Klägerin vorbringt, dass das eigenmächtige Hinwegsetzen über die\nBeendigung des Lizenzvertrages ein treuwidriges Verhalten darstellte, gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass rein vertragliche Ansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens sind. Vertragsverletzungen sind somit bloss unter dem Blickwinkel eines allfällig unlauteren Verhaltens im Sinne des UWG zu prüfen. Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis\nzwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst\n(BGE 136 III 23 E. 9.1). Unlauter handelt gemäss Art. 3 lit. d UWG insbesondere, wer\nMassnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesem mitunter als\nwettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaffung einer\nVerwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb\neines anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die\nSchaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 135 III 446 E. 6.1; BGE 128 III 353 E. 4; BGE 126 III 239\nE. 3a; BGer 4A_78/2011 E. 4.1).\n\nb) Bei Verletzung von gesetzlich geschützten Immaterialgüterrechten kann auch kumulativ die Anwendung des UWG und damit die Anwendung von Art. 3 lit. d UWG in Frage kommen, sofern eine Wettbewerbshandlung vorliegt (SPITZ/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER,\nin: Jung/Spitz (Hrg.), Stämpflis Handkomentar SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren\nWettbewerb, Bern 2010, Art. 3 lit. d N 10). So handelt unlauter im Sinne von Art. 2 UWG,\n\n"}