{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\nd) In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2012 teilte die Klägerin dem Handelsgericht mit, dass sie inzwischen eine neue exklusive Lizenznehmerin zur Herstellung und\nVermarktung der Möbel autorisiert habe, nachdem sie den damaligen Lizenzvertrag mit\nder Beklagten gekündigt habe (act. 23). Diese Tatsachenbehauptung hat die Klägerin\nbereits in ihrer Klageschrift in den Prozess eingebracht (Klage N 54).\n\nDie Beklagte bringt vor, aufgrund des eingereichten Musterstuhls sei davon auszugehen,\ndass es sich bei der neuen exklusiven Lizenznehmerin um die K. AG handle. Es könne\njedoch nur einen exklusiven Lizenznehmer geben. Sollte es sich bei der K. AG um eine\nexklusive Unterlizenznehmerin handeln, so stehe der Klägerin, welche ihr Exklusivrecht\nan eine Unterlizenznehmerin weitergegeben habe und nicht selbst am Markt tätig sei, kein\nKlagerecht zu.\n\naa) Wie bereits erwähnt, ist die Klägerin nicht Inhaberin des umstrittenen Urheberrechts sondern nur exklusive Lizenznehmerin. Indem sie einen Dritten mit der Herstellung\nund Vermarktung der Möbel autorisierte, hat sie diesem Dritten eine Unterlizenz erteilt.\nAufgrund der Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 war die Klägerin berechtigt,\nRechte an Dritte weiterzulizenzieren. Dementsprechend durfte sie mit einem Dritten einen\nexklusiven Unterlizenzvertrag abschliessen. Mit dem Unterlizenzvertrag konnte sie jedoch\nnur Rechte übertragen, welche ihr aufgrund der Übertragungserklärung vom 1. Oktober\n1996 oder späterer Erklärungen des Inhabers der Urheberrechte zustanden, wobei eine\nErmächtigung zur Klage nicht in der Übertragungserklärung enthalten war. Da die exklusive Hauptlizenz bei der Klägerin verblieb, nur diese von D. zur selbstständigen Klage ermächtigt wurde und eine vertragliche Übertragung dieser Klageermächtigung auf den\n\nHG.2012.95-HGK 9/29\nUnterlizenznehmer nicht nachgewiesen ist, hat der Abschluss des Unterlizenzvertrags\nkeine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Klägerin.\n\nbb) Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 62 Abs. 3 URG auf den Unterlizenzvertrag anwendbar sei, weil dieser erst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurde, würde die Klageberechtigung des Unterlizenznehmers nichts an der Aktivlegitimation der Klägerin ändern.\n\naaa) In der Lehre wird in Bezug auf das Patentgesetz und das Designgesetz, in welchen eine analoge Bestimmung zu Art. 62 Abs. 3 URG enthalten ist, die Ansicht vertreten,\ndass neben dem ausschliesslichen Lizenznehmer auch der Lizenzgeber zur Klage berechtigt bleibt, damit er seine Rechte durchsetzen und seine Werte schützen kann (HEIN-\nRICH, PatG/EPÜ, 2. A., Rz. 7f. zu Art. 75; BERGER, in: sic! 2005, Durchsetzung der Lizenz\n\ngegenüber Dritten, S. 171; BARRELET/EGLOFF/KÜNZI, a.a.O., Art. 62 N 20). Zudem wird mit\nBezug auf das Designgesetz die Ansicht vertreten, dass auch der ausschliessliche Unterlizenznehmer zur Klage berechtigt ist, sofern er seine ausschliessliche Unterlizenz auf\neine ebenfalls ausschliessliche Oberlizenz stützen kann (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, Handkommentar DesG, 2006, Art. 35 N 200).\n\nbbb) Zwischen dem Lizenzgeber und dem exklusiven Lizenznehmer besteht eine ähnliche Interessenlage wie zwischen dem exklusiven Lizenznehmer und dem exklusiven Unterlizenznehmer. Der exklusive Lizenznehmer hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass er seine Rechte gegenüber einem Verletzer des Urheberrechts durchsetzen\nkann, sofern der Unterlizenznehmer nicht selbst gegen den Verletzer vorgeht. Anderenfalls würden die Lizenzeinnahmen des exklusiven Lizenznehmers vermindert und allfällige\nSchadenersatzansprüche gegenüber dem Verletzer verjähren, ohne dass der exklusive\nLizenznehmer rechtlich gegen den Verletzer vorgehen könnte. Insbesondere ist dabei zu\nberücksichtigen, dass je nach Länge der restlichen Laufzeit des Unterlizenzvertrages und\nder Höhe der finanziellen Einnahmen der Unterlizenznehmer allenfalls kein Interesse an\neiner längeren rechtlichen Auseinandersetzung mit einem Verletzer hat. Die exklusive\nLizenznehmerin ist somit neben der exklusiven Unterlizenznehmerin zur Klage berechtigt\nunabhängig davon, ob sie direkt am Markt tätig ist oder nicht. Der Klägerin als exklusive\nLizenznehmerin steht somit das Klagerecht nach URG auch dann zu, wenn sie nicht direkt am Markt tätig ist.\n\n2. Die Beklagte bestreitet zudem die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-\n\nHG.2012.95-HGK 10/29\nwerb. Die Klägerin habe sich ihrer Nutzungsrechte durch einen exklusiven Lizenzvertrag\nan einen Händler oder Hersteller entledigt, womit ihr kein Klagerecht mehr zustehe. Zudem sei sie nicht selbst am Markt tätig. Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf,\ndass ihre wirtschaftliche Position beeinträchtigt sei, wenn die Beklagte identische Möbel\nohne jede Autorisierung auf den Markt bringe. Das Anbieten nicht autorisierter Kopien der\nstreitgegenständlichen Werke beeinträchtige den Vertrieb der Originalprodukte durch die\nneue Lizenznehmerin K. AG und somit automatisch die Lizenzeinnahmen der Klägerin.\n\n"}