{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\nDemgegenüber macht die Klägerin geltend, dass D. infolge eines Erbteilungsvertrages\nvom 24. Februar 1998 alleiniger Inhaber der Rechte an den von Max Bill entworfenen\nMöbeln sei (kläg.act. 14). Mit Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 habe D. der\nKlägerin eine exklusive Lizenz für alle Rechte an den Max Bill Möbeln erteilt und die Klägerin ermächtigt, die Rechte an Dritte weiterzulizenzieren (kläg.act. 15). Zudem habe D.\nam 23. Oktober 2013 schriftlich bestätigt, dass er die Klägerin als exklusive Lizenznehmerin zur Führung des vorliegenden Prozesses ermächtigt habe (kläg.act. 30). Die Klägerin\nsei somit als exklusive Lizenznehmerin im Sinne von Art. 62 Abs. 3 URG aktivlegitimiert.\n\na) Die Einräumung von Urheberrechten kann in der Einräumung von Nutzungsbefugnissen oder in der Abtretung des Urheberrechts bestehen. Werden lediglich Nutzungsbefugnisse eingeräumt, so liegt eine Lizenz vor und das Urheberrecht verbleibt beim Urheber. Demgegenüber werden bei einer Abtretung des Urheberrechts einzelne oder mehrere Ausschliesslichkeitsrechte auf den Erwerber übertragen, der diese Rechte gegenüber\n\nHG.2012.95-HGK 7/29\nbeliebigen Dritten wie auch gegenüber dem Urheber selbst geltend machen kann. Der\nErwerber wird damit nicht zum Urheber sondern ist lediglich Rechtsinhaber. Die Übertragung von Urheberrechten erfolgt durch Erbgang oder durch Vertrag. Gegenstand der\nÜbertragung des Urheberrechts sind grundsätzlich alle sich daraus ergebenden Vermögensrechte (BARRELET/EGLOFF/KÜNZI, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage, 2008, Art. 16 N\n2 f., N 7 und N 11).\n\nZur Klage nach Art. 62 Abs. 1 URG ist aktivlegitimiert, wer in seinen Urheber- oder verwandten Schutzrechten verletzt oder gefährdet wird. Aktivlegitimiert sind somit die Inhaber\ndieser Rechte, soweit sie diese Rechte nicht abgetreten haben (BARRELET/EGLOFF/KÜNZI,\na.a.O., Art. 62 N 2). Ebenfalls sind die Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz zur selbstständigen Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (Art. 62 Abs. 3 URG). Indes gilt die Klageberechtigung nach Art. 62 Abs. 3\nURG nur für Lizenzverträge, die nach Inkrafttreten dieser Norm, d.h. nach dem 1. Juli\n2008, abgeschlossen wurden (vgl. Art. 81a URG). Für die Klagebefugnis aufgrund älterer\nLizenzverträge ist daher die bisherige Praxis des Bundesgerichts massgeblich. Danach\nsind Inhaberinnen und Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz dann zur Klage berechtigt,\nwenn sie durch die Inhaberinnen und Inhaber des Rechts dazu ermächtigt wurden\n(BGE 113 II 90). Diese Ermächtigung kann im Lizenzvertrag selbst enthalten sein. Sie\nkann aber auch später erteilt werden, allenfalls auch erst im Hinblick auf ein bestimmtes\nGerichtsverfahren (BGer 4A_55/2007, E. 5.1.2 und 5.1.5, publiziert in sic! 2008, S. 209 ff.;\nBARRELET/EGLOFF/KÜNZI, a.a.O., Art. 62 N 21).\n\nb) Nachdem Max Bill am 9. Dezember 1994 verstarb, ging dessen allfälliges Urheberrecht am Kreuzzargenstuhl und am HfG-Barhocker auf D. und F. über (kläg.act. 31). In\nder Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 hielt D. fest, dass er sämtliche ihm zustehenden \"Urheberrechtsentschädigungen\" an den von Max Bill entworfenen Uhren,\nMöbel und weiteren Design-Objekten auf die Klägerin übertrage. Die Übertragung umfasse insbesondere die Befugnis, Dritten gegen Entgelt das Herstellungs- und Vertriebsrecht\nan diesen Werken einzuräumen (kläg.act. 15). Erst aufgrund des Erbteilungsvertrags vom\n24. Februar 1998 wurde jedoch D. zum alleinigen Inhaber der Urheberrechte an den von\nMax Bill entworfenen Möbeln (kläg.act. 14, Ziff. 5 Erbteilungsvertrag). Mit Schreiben vom\n23. September 2013 gab er eine Bestätigung ab, dass er der Klägerin eine exklusive Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb aller Möbelentwürfe Max Bills erteilt habe und\ndie Klägerin als exklusive Lizenznehmerin zur selbstständigen Klage gemäss Art. 62 Abs.\n3 URG berechtigt sei (kläg.act. 30).\n\nHG.2012.95-HGK 8/29\nc) Zum Zeitpunkt der Übertragungserklärung vom 1. Oktober 1996 war D. zusammen\nmit F., welche das Dokument nicht unterzeichnete, nur Mitinhaber der Urheberrechte von\nMax Bill. Erst mit Abschluss des (….)vertrages vom 24. Februar 1998 wurde D. zum alleinigen Inhaber der Urheberrechte an den von Max Bill entworfenen Möbeln. Erst zu diesem Zeitpunkt gingen die Nutzungsrechte auf die Klägerin über. Da die Übertragung\nsämtliche ihm zustehenden \"Urheberrechtsentschädigungen\" an diesen Möbeln umfasste,\nwurde die Klägerin zur exklusiven Lizenznehmerin. Die Übertragungserklärung wurde vor\nInkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes unterzeichnet, womit die Bestimmung von\nArt. 62 Abs. 3 URG betreffend Klageberechtigung des exklusiven Lizenznehmers nicht\nanwendbar ist (Art. 81a URG). Da aber D. als Inhaber der entsprechenden Urheberrechte\ndie Klägerin zur selbstständigen Klage ermächtigte, ist die Aktivlegitimation der Klägerin\ngegeben.\n\n"}