{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\n1. Die Beklagte bietet die beiden Stühle über das Internet sowie über Vertriebspartner in der ganzen Schweiz an (kläg.act. 1). Klagen aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten und wettbewerbsrechtliche Verletzungsklagen nach UWG können gemäss Art. 36 ZPO auch am Erfolgsort erhoben werden. Bei Veröffentlichungen auf einer\nWebsite gilt jeder Ort in der Schweiz als Erfolgsort, von dem aus die Website abgerufen\nwerden kann (SUTTER-SOMM/HEDINGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 36 N 36). Dies jedenfalls solange, als sich aus den Umständen ergibt, dass\nsich die Website an potenzielle Käufer in der Schweiz richtet. Dies ist namentlich der Fall,\nwenn die Website (auch) in deutscher Sprache verfasst ist und eine Domain mit der Endung „.ch“ verwendet wird. Die Website der Beklagten ist unter einer „.ch“-Domain registriert, kann im Kanton St. Gallen abgerufen werden und richtet sich auch an potenzielle\nKäufer im Kanton St. Gallen. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton St. Gallen\nist damit gegeben.\n\nSowohl für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb\n(UWG) mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.00 als auch für Streitigkeiten aus\n\nHG.2012.95-HGK 5/29\ndem Urheberrecht ist im Kanton St. Gallen das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d ZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a EG\nzur ZPO/SG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist somit für die Beurteilung der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung gegeben und auch die für die sachliche Zuständigkeit im Bereich des unlauteren Wettbewerbs erforderliche Streitwertgrenze\nist erreicht, beziffert doch die Klägerin den Streitwert auf mehr als Fr. 100'000.00.\n\n2. Nicht zu prüfen ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen zur Beurteilung allfälliger markenrechtlicher Ansprüche der Klägerin. Zum einen behauptet die Klägerin keine Verletzung ihrer Rechte an der Marke „max bill“ durch die Verwendung der Bezeichnung „bill original“, sondern eine Verletzung des Urheberrechts. Zum anderen will sie\nder Beklagten die Herstellung der Stühle und deren Vertrieb als solche verbieten lassen.\nSie beantragt nicht, der Beklagten sei der Vertrieb der Stühle unter einer bestimmten Bezeichnung zu untersagen. Vielmehr verlangt sie, der Beklagten sei der Vertrieb von Stühlen, zu verbieten, welche die im Rechtsbegehren festgehaltene Form bzw. Gestaltung\naufweisen. Allfällige markenrechtliche Ansprüche bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n3. Auch die Zuständigkeit zur Beurteilung allfälliger Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag braucht nicht geprüft zu werden. Die Klägerin begründet ihre Ansprüche in der\nKlageschrift ausschliesslich mit Ansprüchen aus dem Urheberrecht (Ziff. III/A/a, S. 20,\nRz. 55 ff.) und Ansprüchen aus UWG (Ziff. III/B, S. 26). Sie behielt diesen klaren Aufbau\nauch in der Replik bei (Replik, S. 6, Ziffer II/1, Rz. 2 ff. und Ziffer II/2 Rz. 18 ff.). Es kann\ndeshalb nicht angenommen werden, allfällige vertragliche Ansprüche der Klägerin bildeten Bestandteil des vorliegenden Verfahrens.\n\nDies gilt umso mehr, als die Klägerin die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen\nbloss mit der Zuständigkeit aus Urheberrecht und UWG begründete. Es ginge deshalb zu\nweit, die von der Beklagten anerkannte Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen als\nEinlassung auf die Beurteilung von vertraglichen Ansprüchen zu werten bzw. als Verzicht\nauf den im Vertrag ausdrücklich und ausschliesslich vereinbarten Gerichtsstand Luzern\n(kläg.act. 16, Ziff. 8.6). Die Beklagte hatte im Schriftenwechsel keine Veranlassung davon\nauszugehen, die Klägerin behaupte vertragliche Ansprüche bzw. wolle solche Ansprüche\nzum Bestandteil des vorliegenden Verfahrens machen.\n\n4. Die Stellungnahme der Klägerin vom 15. Januar 2014, welche die Klägerin nach\nAbschluss des zweiten Schriftenwechsels einreichte, beinhaltet zum Teil neue Tatsa-\n\nHG.2012.95-HGK 6/29\nchenbehauptungen und Beweismittel. In der Eingabe vom 28. Januar 2014 bestritt die\nBeklagte die Zulässigkeit dieser Noven.\n\na) Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie\nerst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind, oder wenn sie bereits vor\nAbschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht\nvorher vorgebracht werden konnten (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 229 N 4).\n\nb) Die Klägerin hat nicht substanziiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für die\nZulassung von neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln nach Art. 229 ZPO\ngegeben sind. Auf die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ist daher nicht\nweiter einzutreten.\n\nIII.\n\n1. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung von\nurheberrechtlichen Ansprüchen. Es sei unklar, seit wann die Klägerin über eine Lizenz\nverfüge und ob sie exklusive Lizenznehmerin sei. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen nicht, seit wann die Klägerin über eine exklusive Lizenz verfüge.\n\n"}