{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-95_2016-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2353&type=1563347022&cHash=88ee12e1fa39db05c94a3609a4ec6553", "Checksum": "160742802db25b6a335212ac342bf3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:45:42", "Checksum": "cb58d6ad99de235726f856e6463ca0bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.11.2016 HG.2012.95\nRegeste:\nArt. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95).\r\nDie Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben.\n\nNachdem die im Lizenzvertrag vom 7. April 1999 vorgesehenen Mindeststückzahlen von\nder Beklagten nicht erreicht worden waren, machte die Klägerin mit Schreiben vom\n28. April 2000 von ihrem Recht Gebrauch, die exklusive Lizenz in eine einfache Lizenz\numzuwandeln (bekl.act. 45). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die Klägerin\nden Lizenzvertrag ordentlich auf den 31. Dezember 2011 (kläg.act. 19) und teilte der Beklagten alsdann mit Schreiben vom 11. Mai 2011 mit, dass sie den Lizenzvertrag wegen\n\"krasser\" Vertragsverletzung fristlos kündige (kläg.act. 24). Die Beklagte opponierte gegen\ndie fristlose Kündigung (kläg.act. 25) und behauptete, auf den vertragsgegenständlichen\nMöbeln bestünden soweit ersichtlich keine Schutzrechte (kläg.act. 26). Die Klägerin teilte\n\nHG.2012.95-HGK 3/29\ndaraufhin der Beklagten mit, die Möbel seien urheberrechtlich geschützt und sie würde es\nnicht dulden, wenn die Beklagte nach der Aufbrauchfrist die Möbel weiterhin herstellen\nund vertreiben würde (kläg.act. 27).\n\nAuch nach Auslaufen des Lizenzvertrages bot die Beklagte auf ihrer Homepage den\nKreuzzargenstuhl und den HfG-Barhocker unter der Produktebezeichnung \"bill original\"\nweiterhin an.\n\n3. Nachdem die Klägerin mit der K. AG im Zusammenhang mit der Re-Edition der\ngesamten \"Max-Bill-Kollektion\" einen neuen exklusiven Lizenzvertrag abgeschlossen hatte, reichte die Klägerin die vorliegende Klage vom 25. Mai 2012 mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein. Sie macht\nim Wesentlichen geltend, nur die K. AG sei berechtigt, die urheberrechtlich geschützten\nKreuzzargenstühle und HfG-Barhocker von Max Bill herzustellen, anzubieten und auch\nals \"Originale\" zu bezeichnen. Indem die Beklagte den Kreuzzargenstuhl und den HfG-\nBarhocker fälschlicherweise als \"bill original\" anbiete, würden das Urheberrecht der Klägerin verletzt und die Verbraucher irregeführt. Dieses Verhalten sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen. Zudem beute die Beklagte durch nicht autorisierte\nsklavische Nachahmung der Stühle den guten Ruf von Max Bill aus.\n\nNach Eingang des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 20'000.00 reichte die Beklagte mit\nEingabe vom 5. Oktober 2012 die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der\nKlage. Im Wesentlichen macht sie geltend, die beiden Stühle seien urheberrechtlich nicht\ngeschützt. Der Kreuzzargenstuhl sei aus vorbestehenden Elementen zusammengesetzt.\nEs fehle ihm das besonders innovative Konzept. Der HfG-Barhocker stelle keine Neuheit\ndar, da es bereits vorher Barhocker gegeben habe, die dem HfG-Barhocker sehr nahe\ngekommen seien. Sie habe die Sitzmöbel in Zusammenarbeit mit Max Bill über Jahrzehnte exklusiv hergestellt. Es liege daher keine Nachahmung und auch keine Irreführung der\nVerbraucher über die Herkunft der Sitzmöbel vor. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die\nAktivlegitimation der Klägerin.\n\n4. Auf Anregung des Handelsgerichtspräsidenten fand am 6. Juni 2013 eine Instruktionsverhandlung statt. Die Parteien einigten sich auf eine vorläufige Sistierung des Verfahrens bis 16. August 2013 (act. 28). Die Vergleichsgespräche verliefen ergebnislos,\nworauf das Verfahren fortgesetzt wurde. Am 1. Oktober 2013 ging die Replik und am\n15. Januar 2014 die Duplik ein. Die Klägerin reichte am 15. Januar 2014 eine Stellung-\n\nHG.2012.95-HGK 4/29\nnahme zu den Noven der Duplik ein, worauf die Beklagte am 28. Januar 2014 ebenfalls\nmit einer Eingabe reagierte.\n\n5. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 fragte der Handelsgerichtspräsident die Parteien an, ob sie bereits vor der Hauptverhandlung die Einholung einer klärenden Expertise\nzur Frage des individuellen Charakters der beiden Stühle wünschten. Nachdem die Beklagte eine Begutachtung vor der Hauptverhandlung ablehnte, wurde zur Hauptverhandlung geladen.\n\n6. An der Hauptverhandlung vom 28. September 2015 erliess das Handelsgericht\neine Beweisverfügung. Es ordnete die Einholung eines Gutachtens an. Als Gutachter\nwurde der von der Klägerin vorgeschlagene Prof. Dr. Wolf Tegethoff bestimmt. Nachdem\nder Experte den Auftrag angenommen und eine Kostenschätzung abgegeben hatte, bezahlte die Klägerin einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 4‘500.00. Im April 2016 erstattete der Gutachter die Expertise. Sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte verzichteten\nauf Ergänzungsfragen. Am 30. November 2016 fand die Schlussverhandlung statt, an\nwelcher die Parteien Gelegenheit erhielten, das Beweisergebnis zu würdigen.\n\nII.\n\n"}