beinhaltet also keine Mehrwertsteuer. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Liquidation der Parteientschädigung erfolgt durch Auszahlung der von der Klägerin geleisteten Kaution über Fr. 116'880.00 an die Beklagte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. dazu Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar ZPO, 2. Auflage, N 16 zu Art. 101). Dieses Urteil ist rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16