Weitere Zuschläge rechtfertigen sich nicht, ist der Aufwand für die Hauptverhandlung und einen zweiten Schriftenwechsel doch im mittleren Honorar enthalten. Zudem beschränkte sich die Streitigkeit im Wesentlichen auf die Frage, ob der streitgegenständliche Vertrag überhaupt geschlossen wurde, und daneben auf die Frage, ob die Klägerin für die Beklagte Informatikdienstleistungen erbrachte. In Bezug auf den Sachverhalt erweist sich die Streitsache folglich nicht als besonders komplex. Da die Beklagte im Ausland ansässig ist und sie keinen Mehrwertsteuer-Zuschlag beantragt, ist zudem Art. 29 HonO nicht anzuwenden. Die der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 116'880.00