18 Abs. 1 lit. a HonO: 15%) sowie der Komplexität des Streitgegenstands infolge internationaler Verhältnisse (Art. 18 Abs. 1 lit. c HonO: 10%) erscheint eine Parteientschädigung in Höhe des sichergestellten Betrags von Fr. 116'880.00 als angemessen (mittleres Honorar gemäss Art. 14 lit. h und Art. 15 HonO). Weitere Zuschläge rechtfertigen sich nicht, ist der Aufwand für die Hauptverhandlung und einen zweiten Schriftenwechsel doch im mittleren Honorar enthalten.