Der Umstand, dass die klägerische Eingabe zur Kostennote der Beklagten unbeachtlich ist, bedeutet nicht, dass die Höhe der Parteientschädigung als anerkannt zu gelten hätte. Vielmehr hat die Klägerin durch ihr Verhalten an der Hauptverhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie dem geltend gemachten Anspruch misstraut. Die Kostennote ist somit vom Gericht auf die Konformität mit der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; HonO) zu überprüfen. In Anwendung der Honorarordnung sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung (Art. 18 Abs. 1 lit.