3. Mit der Klageantwort verlangte die Beklagte eine Sicherstellung ihrer Parteikosten in Höhe von Fr. 116'880.00. Gemäss der an der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote (act. 79) verlangt sie nun eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 234'600.00. Die Beklagte begründet dies mit komplizierten Verhältnissen, die einen aussergewöhnlich grossen Zeitaufwand nach sich gezogen hätten. Deshalb sei das Grundhonorar um einen Viertel zu erhöhen und es seien Zuschläge von total 100 % hinzuzurechnen. a) Der Umstand, dass die klägerische Eingabe zur Kostennote der Beklagten unbeachtlich ist, bedeutet nicht, dass die Höhe der Parteientschädigung als anerkannt zu gelten hätte.