1. Da auf die Klage nicht einzutreten ist, gilt die Klägerin als unterliegende Partei. Dementsprechend hat sie die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 3'360'000.00, der Tatsache, dass auf die Klage nicht eingetreten wird, des entstandenen Aufwandes an Aktenstudium sowie der Komplexität des Streitfalles (internationaler Sachverhalt) beträgt die Gebühr für den vorliegenden Entscheid Fr. 60‘000.00. (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 321 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. c der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Vom