c) Da es der Beklagten somit gelungen ist, Zweifel an der klägerischen Sachdarstellung zu erwecken, obliegt es gemäss Art. 178 ZPO der Klägerin, die Authentizität der von ihr als Beweisurkunden eingereichten E-Mails vom 20. April 2006 nachzuweisen. Damit ist sie jedoch gescheitert. Denn der Ausdruck einer E-Mail ist gegenüber nachträglichen Abänderungen genauso wenig resistent wie eine E-Mail- Datei. Insbesondere bei nicht digital signierten E-Mails besteht keinerlei Gewähr, dass diese echt bzw. unverändert sind und der Inhalt, u. a. auch die Absender- und Empfänger-Adressen, authentisch wiedergegeben ist.