auf der ersten Seite des von der Klägerin ins Recht gelegten Softwarelizenz- und - hostingvertrags unmissverständlich festgehalten, dass die Klägerin Vertragspartei („Auftragnehmerin“) sei und sie durch D vertreten werde. Es ist somit höchst widersprüchlich, dass der im streitgegenständlichen Vertrag als Vertreter der Klägerin bezeichnete D gegenüber der Beklagten zuerst erklärte, es bestehe kein Vertrag und dann die Klägerin später behauptete, es sei ein Vertrag geschlossen worden, was auch allgemein bekannt gewesen sei.