b) Die Klägerin konnte zudem keinen überzeugenden Grund dafür liefern, weshalb D vor Klageeinreichung das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung ausdrücklich in Abrede stellte und er sich vielmehr auf eine „lizenzrechtliche Lücke“ bzw. das Fehlen einer „vertraglich dokumentierten Grundlage“ berief, um in eigenem Namen eine urheberrechtlich begründete Vergütungsforderung geltend zu machen (vgl. das Schreiben an die Beklagte vom 16. September 2010 [bekl.act. 26] sowie die Rzn. 40 ff. der Klageantwort).