Folgt man zudem den Ausführungen der Klägerin, wonach sie sogleich nach der per Mausklick erklärten Annahme ihrer Vertragsofferte einer Stundung der Zahlungsverpflichtung zugestimmt habe, so ist es nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht zumindest auf eine (nachträgliche) Unterzeichnung des Vertragsdokumentes durch C beharrte. Zudem wäre gerade der Eingang der ersten Zahlung ein schwer zu widerlegendes Indiz zumindest für einen vertraglich vereinbarten Preis gewesen. Es war offensichtlich, dass sich ohne eine Zahlung und ohne handschriftliche Unterzeichnung eines Vertragsdokuments erhebliche Beweisschwierigkeiten in Bezug auf den behaupteten Vertragsschluss ergeben würden.