Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vertrag nicht am Sitz der Beklagten in Z unter Anwesenden geschlossen wurde, zumal sowohl C als Vertreter der Beklagten, wie auch D, welcher im Vertragstext (S. 1) als Vertreter der Klägerin bezeichnet wird, in Z arbeiteten. Folgt man zudem den Ausführungen der Klägerin, wonach sie sogleich nach der per Mausklick erklärten Annahme ihrer Vertragsofferte einer Stundung der Zahlungsverpflichtung zugestimmt habe, so ist es nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht zumindest auf eine (nachträgliche) Unterzeichnung des Vertragsdokumentes durch C beharrte.