Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des behaupteten Vertrags ist der Verzicht auf einen – allenfalls postalischen – Austausch unterschriebener Schriftstücke als höchst unüblich zu bezeichnen. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vertrag nicht am Sitz der Beklagten in Z unter Anwesenden geschlossen wurde, zumal sowohl C als Vertreter der Beklagten, wie auch D, welcher im Vertragstext (S. 1) als Vertreter der Klägerin bezeichnet wird, in Z arbeiteten.