6. Da durch den von der Klägerin geschilderten Hergang die Formvorschrift von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG nicht erfüllt worden sein kann und sich die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen auch nicht aus einer anderen Bestimmung des IPRG (Art. 112 Abs. 1 IPRG) herleiten lässt, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an der klägerischen Schilderung zur Art und Weise, wie die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen worden sein soll.