b) Konkludentes Handeln könnte höchstens dann ausreichen, wenn die Beweisund Aufbewahrungsfunktion durch eine Bestätigungs-E-Mail sichergestellt wäre. In der E-Mail vom 20. April 2006, 11.51 Uhr, wird zwar erwähnt, dass sich „C@b_ag.com“ mit den Bestimmungen des Softwarelizenz- und -hostingvertrags einverstanden erklärt habe. Einen ausreichenden Nachweis für den Willen der Beklagten zur Vereinbarung des Gerichtsstands St. Gallen stellt dies jedoch nicht dar. Denn die behauptete Gerichtsstandsklausel ist weder in dieser E-Mail selbst enthalten, noch ist erwiesen, dass C tatsächlich der von der Klägerin behauptete Vertragstext angezeigt wurde.