a) Einen von der Beklagten selbst in Textform erklärten Willen zur Vereinbarung des Gerichtsstandes St. Gallen behauptet die Klägerin nicht. Nach ihrer Schilderung soll C seine Zustimmung mittels Mausklicks erklärt haben. Sodann soll ein automatisierter Versand zweier E-Mails erfolgt sein. Das Anklicken eines Buttons alleine stellt jedoch keine Abgabe einer Willenserklärung in schriftlicher oder in einer der anderen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG erwähnten Kommunikationsformen dar. Denn der Parteiwille manifestiert sich in einem solchen Fall lediglich durch faktisches, konkludentes Handeln.