© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Klageantwort, Rz. 166), dass auf C‘s Bildschirm tatsächlich der Vertragstext angezeigt wurde, den die Klägerin mit der Klagebeilage Nr. 21 vorgelegt hat. c) Es lässt sich somit festhalten, dass die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG bereits in Bezug auf die (behauptete) Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht erfüllt bzw. nicht nachgewiesen sind. 5. Im Übrigen erfüllt auch die behauptete Annahmeerklärung die vorausgesetzte Form nicht.