b) Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll es indes nicht ausgeschlossen sein, den erforderlichen Textnachweis durch den Versand einer Bestätigungs-E-Mail sicherzustellen (BSK-Grolimund/Bachofner, N 33 zu Art. 5 IPRG). Mit der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 20. April 2006, 11.51 Uhr, lässt sich allerdings nicht beweisen, dass der Beklagten eine Offerte zur Vereinbarung des Gerichtsstands St. Gallen unterbreitet wurde. Denn die behauptete Gerichtsstandsklausel ist im Text dieser E-Mail nicht enthalten. Der Verweis auf den Softwarelizenz- und -hostingvertrag reicht in dieser Beziehung ebenfalls nicht aus.